für die Errichtung einer
Patientenverfügung gemäss Art. 6 PatVG eine
Protokollgebühr von 500 Franken
(GGG
Art. 42 lit q)
für die Registrierung einer Patientenverfügung
im Zentralen Patientenverfügungsregister (Art. 14
PatVG) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken
GGG Art. 42 lit r
Allfällige Kosten für die obligatorische ärztliche Aufklärung von verbindlichen Patientenverfügungen sind ebenfalls vom Patienten zu tragen.