Eine Patientenverfügung ist eine antizipierte
Willenserklärung, mit denen Patienten rechtzeitig und im
Zustand der Einwilligungsfähigkeit künftige medizinische
Behandlungen ablehnen können, falls sie zu einem
späteren Zeitpunkt die Einwilligungsfähigkeit alters-
oder krankheitsbedingt verlieren (Art. 2 Abs. 1
Patientenverfügungsgesetz - PatVG). Patient im Sinne des
PatVG ist eine Person, die eine Patientenverfügung
errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der
Errichtung erkrankt ist oder nicht (Art. 2 Abs. 2
PatVG).
Eine Patientenverfügung kann
nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss
zur Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und
urteilsfähig sein (Art. 3 PatVG).
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Patientenverfügungen, verbindliche und beachtliche, welche sich in ihrer Bindungswirkung unterscheiden. Eine verbindliche Patientenverfügung bindet Ärzte und andere Angehörige der Gesundheitsberufe strikt an den Willen des Verfügenden bzw. Patienten. Eine beachtliche Patientenverfügung entfaltet keine strikte Bindungswirkung, sondern stellt für Ärzte und andere Angehörige der Gesundheitsberufe lediglich eine zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar, um den mutmasslichen Patientenwillen ermitteln zu können.