1. Arten von Patientenverfügungen
  2. Verbindliche Verfügung
  3. Beachtliche Verfügung

Verbindliche Patientenverfügung (Art. 4 - 7 PatVG)

Für verbindliche Patientenverfügungen bestehen strenge formale und inhaltliche Erfordernisse und Voraussetzungen. Die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung hat schriftlich zu erfolgen und die medizinischen Massnahmen, die Gegenstand der Ablehnung sind, müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus einer Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss weiters eine umfassende ärztliche Aufklärung einschliesslich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat dies entsprechend zu dokumentieren und durch seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Darüber hinaus muss eine verbindliche Patientenverfügung schriftlich und unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht (= Fürstliches Landgericht) errichtet worden sein und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden sein. Gegenständliche Belehrung ist vom Rechtsanwalt oder vom Gericht (= Fürstliches Landgericht) in der Patientenverfügung zu dokumentieren und durch eine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.